ANLEITUNG  ZUM  GESPANNFAHREN
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G E S P A N N F A H R E N    ( V O R S C H R I F T E N )                                           W.Fr.Bartels

Es ist nicht gestattet, mit unzureichend ausgebildeten und unsicheren Pferden, einem Wagen,  der nicht verkehrssicher ist, sowie schadhaftem, schlechtem Geschirr zu fahren. Wer aufgrund solcher Mängel einen Verkehrsunfall verursacht, ist für die Folgen verantwortlich und kann für den Schaden haftbar gemacht werden.   

Wagen und Geschirre sollen zu den Pferden passen.   Das zulässige Gesamtgewicht des Wagens darf auf ebener, guter Straße das dreifache Körpergewicht der vorgespannten Pferde nicht überschreiten.   
Auf Turnierplätzen, in hügeligem Gelände oder auf schlechter Straße ist das Gewichtsverhältnis auf   2:1 begrenzt,  während im Gebirge, auf tiefem Boden oder Sandwegen der vollbeladene Wagen nicht schwerer sein darf als die ziehenden Pferde.

Für die Verkehrssicherheit von Gespannen im Straßenverkehr ist zunächst eine wirksame Bremsanlage vorgeschrieben. Fußbremsen mit zusätzlicher Feststellbremse ist der Vorzug zu geben weil der Gespannfahrer in brenzligen Situationen beide Hände  zur Leinenhaltung frei haben sollte.     

Ferner muss eine Kutsche oder ein Pferdewagen im öffentlichen Straßenverkehr ausreichend beleuchtet sein. Für stilechte Kutschenlampen gibt es im Fachhandel spezielle Stearinlampenkerzen, die  etwas hitzebeständiger sind und durch den Druck einer Spiralfeder in der zylindrischen Kerzenhülse, während sie brennen, von unten in das Lampengehäuse nachgeschoben werden und somit die Kerzenflamme immer in derselben Höhe halten. Eine gewöhnliche Kerze würde sich durch die in der Lampe entstehende Hitze verbiegen und erlöschen.   
Bei Gespannkontrollen auf Fahrturnieren wird darauf geachtet, dass neue Lampenkerzen stets einen bereits angebrannten Docht vorweisen.   Kutschenlampen müssen so beschaffen sein, dass sie nicht bei Regen und Wind versagen, sondern ausreichend betriebssicher sind.

Die gesetzlichen Vorschriften besagen, dass nach vorne mindestens eine Leuchte mit weißem Licht und nach hinten mindestens eine Beleuchtungsquelle mit rotem Licht vorhanden sein muss. Die Beleuchtung darf am Wagen nicht tiefer als 0,60 m  und nicht höher als 1,50 m  mit der unteren bzw. mit der oberen Lichtaustrittsfläche angebracht sein. Die Art der Lichtquelle, Kerze, Batterie oder Dynamo ist nicht vorgeschrieben. 

Auf keinen Fall darf die Lichtquelle oder der Reflektor weiter als 0,40 m von der breitesten Stelle des Fahrzeuges entfernt sein.  An den Längsseiten des Fahrzeuges muss mindestens je ein gelber Rückstrahler je 2 m Fahrzeuglänge nicht höher als  0,60 m von der Fahrbahn angebracht  sein. Diese seitlichen Rückstrahler sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit auch an älteren Kutschen und Trainingswagen angebracht werden, da diese

häufig in den Abendstunden bei Dämmerung und Dunkelheit benutzt  werden.  Rückstrahler an einem Gespannfahrzeug sollen rund sein.  Der Fahrer ist verantwortlich dafür, dass die Beleuchtungsquellen betriebsbereit und nicht durch Gegenstände, Decken usw. oder den Beifahrer, verdeckt werden. Zur stilechten Anspannung gehören jedoch immer kerzenbeleuchtete  Kutschlampen die zum Stil der jeweiligen Kutsche passen sollen.
Weiterhin  sind hinten am Fahrzeugheck  zwei  rot  reflektierende Rückstrahler vorgeschrieben,  deren oberer Rand nicht mehr als  0,90 m  über der Fahrbahn sein darf.

Jeder Gespannführer soll ferner im öffentlichen Straßenverkehr eine Sicherheitskelle mitführen.  Verkehrszeichen, die früher mit der Hand oder Peitsche durchgeführt wurden, haben häufig zu Missverständnissen geführt. Der Fahrer oder besser Beifahrer soll mit einer Sicherheitskelle den anderen Verkehrsteilnehmern klar und deutlich Zeichen geben.


Sicherheitskellen mit Reflektor sind auch bei Dunkelheit von anderen Verkehrsteilnehmern gut zu erkennen.

Gespanne, die gegen Entgelt oder in der Land- bzw. Forstwirtschaft, also gewerblich eingesetzt werden, müssen mit einem Schild versehen sein,  auf dem  der  Name und die Anschrift des Besitzers deutlich zu erkennen sind.


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