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ANLEITUNG ZUM GESPANNFAHREN
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Es ist nicht gestattet, mit unzureichend ausgebildeten und
unsicheren Pferden, einem Wagen, der nicht verkehrssicher ist,
sowie schadhaftem, schlechtem Geschirr zu fahren. Wer aufgrund
solcher Mängel einen Verkehrsunfall verursacht, ist für die Folgen
verantwortlich und kann für den Schaden haftbar gemacht
werden.
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Wagen und Geschirre sollen zu den Pferden passen.
Das zulässige Gesamtgewicht des Wagens darf auf ebener, guter
Straße das dreifache Körpergewicht der vorgespannten Pferde nicht
überschreiten. Auf Turnierplätzen, in hügeligem
Gelände oder auf schlechter Straße ist das Gewichtsverhältnis
auf 2:1 begrenzt, während im Gebirge, auf tiefem
Boden oder Sandwegen der vollbeladene Wagen nicht schwerer sein darf
als die ziehenden Pferde.
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Für die Verkehrssicherheit von Gespannen im Straßenverkehr
ist zunächst eine wirksame Bremsanlage vorgeschrieben. Fußbremsen
mit zusätzlicher Feststellbremse ist der Vorzug zu geben weil der
Gespannfahrer in brenzligen Situationen beide Hände zur
Leinenhaltung frei haben sollte.
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Ferner muss eine Kutsche oder ein Pferdewagen im öffentlichen
Straßenverkehr ausreichend beleuchtet sein. Für stilechte
Kutschenlampen gibt es im Fachhandel spezielle Stearinlampenkerzen,
die etwas hitzebeständiger sind und durch den Druck einer
Spiralfeder in der zylindrischen Kerzenhülse, während sie brennen,
von unten in das Lampengehäuse nachgeschoben werden und somit die
Kerzenflamme immer in derselben Höhe halten. Eine gewöhnliche Kerze
würde sich durch die in der Lampe entstehende Hitze verbiegen und
erlöschen. Bei Gespannkontrollen auf Fahrturnieren
wird darauf geachtet, dass neue Lampenkerzen stets einen bereits
angebrannten Docht vorweisen. Kutschenlampen müssen so
beschaffen sein, dass sie nicht bei Regen und Wind versagen, sondern
ausreichend betriebssicher sind.
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Die gesetzlichen Vorschriften besagen, dass nach vorne
mindestens eine Leuchte mit weißem Licht und nach hinten mindestens
eine Beleuchtungsquelle mit rotem Licht vorhanden sein muss. Die
Beleuchtung darf am Wagen nicht tiefer als 0,60 m und nicht
höher als 1,50 m mit der unteren bzw. mit der oberen
Lichtaustrittsfläche angebracht sein. Die Art der Lichtquelle,
Kerze, Batterie oder Dynamo ist nicht vorgeschrieben.
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Auf keinen Fall darf die Lichtquelle oder der Reflektor
weiter als 0,40 m von der breitesten Stelle des Fahrzeuges entfernt
sein. An den Längsseiten des Fahrzeuges muss mindestens je ein
gelber Rückstrahler je 2 m Fahrzeuglänge nicht höher als 0,60
m von der Fahrbahn angebracht sein. Diese seitlichen
Rückstrahler sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit auch an
älteren Kutschen und Trainingswagen angebracht werden, da diese
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häufig in den Abendstunden bei Dämmerung und Dunkelheit
benutzt werden. Rückstrahler an einem Gespannfahrzeug
sollen rund sein. Der Fahrer ist verantwortlich dafür, dass
die Beleuchtungsquellen betriebsbereit und nicht durch Gegenstände,
Decken usw. oder den Beifahrer, verdeckt werden. Zur stilechten
Anspannung gehören jedoch immer kerzenbeleuchtete Kutschlampen
die zum Stil der jeweiligen Kutsche passen sollen.
Weiterhin sind hinten am Fahrzeugheck zwei
rot reflektierende Rückstrahler vorgeschrieben, deren
oberer Rand nicht mehr als 0,90 m über der Fahrbahn sein
darf.
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Jeder Gespannführer soll ferner im öffentlichen Straßenverkehr
eine Sicherheitskelle mitführen. Verkehrszeichen, die früher
mit der Hand oder Peitsche durchgeführt wurden, haben häufig zu
Missverständnissen geführt. Der Fahrer oder besser Beifahrer soll
mit einer Sicherheitskelle den anderen Verkehrsteilnehmern klar und
deutlich Zeichen geben.
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Sicherheitskellen mit Reflektor sind auch bei Dunkelheit
von anderen Verkehrsteilnehmern gut zu erkennen.
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Gespanne, die gegen Entgelt oder in der Land- bzw.
Forstwirtschaft, also gewerblich eingesetzt werden, müssen mit einem
Schild versehen sein, auf dem der Name und die
Anschrift des Besitzers deutlich zu erkennen sind.
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