ANLEITUNG  ZUM  GESPANNFAHREN
Tierschutzgesetz    (Auszug für Pferdehalter)                  W.Fr.Bartels

Tierschutzbestimmungen wurden erst im vorigen Jahrhundert in die bestehenden Rechtsordnungen einbezogen. Früher stand allein das Wohl des Menschen im Vordergrund.   Das Pferd spielte als Zugtier, zum Transport von  Mensch und  Waren,  zur Landarbeit oder  im Krieg, nur eine untergeordnete Rolle.  Humanes, fürsorgliches Verhalten gegenüber unseren Pferden, die wir Menschen durch Domestizierung ihrem ursprünglichen Dasein als wildes Steppentier entwöhnt haben, ist für uns eine moralische Verpflichtung.

In den letzten Jahren sind die gesetzlichen Tierschutzbestimmungen neu überarbeitet worden.  Sinn und Zweck dieser Reform ist die verbesserte artgerechte Haltung  und der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens. Das Tier hat, als Teil der Schöpfung,   Anspruch auf  Leben und körperliche Unversehrtheit.

Niemand darf  lt. § 1 einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerz, Leiden oder Schäden zufügen.  Das Pferd kennt Leid, Schmerz und Freude, es unterliegt psychischen Regungen.    Durch die Dressur soll die Körperkraft des Pferdes erhalten und verbessert werden.  Es dürfen keinerlei Leistungen von ihm verlangt werden, die es physisch, ausbildungsmäßig und gesundheitlich überfordern.         

Der  § 2 beinhaltet die Pferdehaltung.  Dazu gehört die angemessene und artgemäße Nahrung und Pflege,  die verhaltensgerechte Unterbringung, artgemäße Bewegung und der verhaltensgerechte Transport.     
Unter Artikel 
Stallhaltung, Weide und Pflege sowie Fütterung  wird über dieses umfangreiche Thema berichtet.    . 
Hersteller von Fahrzeugen, die dem Pferdetransport dienen,  müssen besonderen gesetzlichen Bestimmungen und  Vorschriften  Folge leisten.
Die Pferde müssen ausreichend Platz haben, um sich während der Fahrt ausbalancieren zu können,  sie müssen unterwegs Futter aufnehmen können und mit Wasser versorgt werden.       

Der  § 3 verbietet unter anderem ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes Pferd, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen, schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben.                     

Das Tierschutzgesetz ist sehr umfangreich. Es geht wohl zu weit, hier alle Paragraphen aufzuführen und zu erklären.   Wichtig zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang vielleicht noch, dass die Verwendung von unerlaubten Gebissen und verbotenen Hilfsmitteln, wie sie in der LPO näher beschrieben sind,  strafbar ist.
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