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ANLEITUNG ZUM GESPANNFAHREN Tierschutzgesetz
(Auszug für Pferdehalter)
W.Fr.Bartels
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Tierschutzbestimmungen wurden erst im vorigen Jahrhundert
in die bestehenden Rechtsordnungen einbezogen. Früher stand allein
das Wohl des Menschen im Vordergrund. Das Pferd spielte
als Zugtier, zum Transport von Mensch und Waren,
zur Landarbeit oder im Krieg, nur eine untergeordnete
Rolle. Humanes, fürsorgliches Verhalten gegenüber unseren
Pferden, die wir Menschen durch Domestizierung ihrem ursprünglichen
Dasein als wildes Steppentier entwöhnt haben, ist für uns eine
moralische Verpflichtung.
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In den letzten Jahren sind die gesetzlichen
Tierschutzbestimmungen neu überarbeitet worden. Sinn und Zweck
dieser Reform ist die verbesserte artgerechte Haltung und der
Schutz des Lebens und des Wohlbefindens. Das
Tier hat, als Teil der Schöpfung, Anspruch auf
Leben und körperliche Unversehrtheit.
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Niemand
darf lt. §
1 einem Tier ohne
vernünftigen Grund Schmerz, Leiden oder Schäden zufügen. Das
Pferd kennt Leid, Schmerz und Freude, es unterliegt psychischen
Regungen. Durch die Dressur soll die Körperkraft des
Pferdes erhalten und verbessert werden. Es dürfen keinerlei
Leistungen von ihm verlangt werden, die es physisch,
ausbildungsmäßig und gesundheitlich überfordern.
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Der
§ 2 beinhaltet die Pferdehaltung.
Dazu gehört die angemessene und artgemäße Nahrung und Pflege,
die verhaltensgerechte Unterbringung, artgemäße Bewegung und der
verhaltensgerechte Transport. Unter
Artikel Stallhaltung, Weide und Pflege sowie
Fütterung
wird über dieses umfangreiche Thema berichtet.
. Hersteller von
Fahrzeugen, die dem Pferdetransport dienen, müssen besonderen
gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften Folge
leisten. Die Pferde müssen ausreichend Platz haben, um sich
während der Fahrt ausbalancieren zu können, sie müssen
unterwegs Futter aufnehmen können und mit Wasser versorgt
werden.
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Der
§ 3 verbietet unter anderem ein
gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes Pferd, für das ein
Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden
ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen, schmerzlosen
Tötung zu veräußern oder zu erwerben.
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Das Tierschutzgesetz ist sehr umfangreich. Es geht wohl zu
weit, hier alle Paragraphen aufzuführen und zu erklären.
Wichtig zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang vielleicht
noch, dass die Verwendung von unerlaubten Gebissen und verbotenen
Hilfsmitteln, wie sie in der LPO näher beschrieben sind,
strafbar ist.
Weitere Informationen !
(bei Fehlermeldung erst Internet-Verbindung herstellen) |
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